Rechtliches

Häufig gestellte Fragen

1. Legale Beschäftigung der polnischen Betreuungskräfte

Es gibt unterschiedliche rechtliche Möglichkeiten, eine Betreuungskraft aus Polen zu beschäftigen. Wir vermitteln Pflegekräfte nach polnischem oder nach deutschem Recht. Was für unsere Kunden vorteilhafter oder günstiger ist, klären wir von Fall zu Fall in einem individuellen Gespräch. Wir bevorzugen jedoch die Vermittlung nachen dem Entsendeprizip. Unsere polnischen Betreuungskräfte stehen unter dem Gesetz ihres Herkunftslandes und arbeiten in Deutschland jeweils in einem Rhythmus von ein bis drei Monaten. Um den nahtlosen Wechsel des Betreuungspersonals kümmern wir uns und übernehmen die komplette Organisation . Die Arbeitszeit der von uns vermittelten Betreuungskräfte beträgt 40 Stunden pro Woche.

Hera24  achtet stets auf die aktuelle Rechtslage sowohl in Deutschland wie auch in Polen.   Wir beobachten die Rechtsentwicklung und informieren unsere Kunden, sobald auf der Gesetzesebene Relevantes geschieht. Wir befreien unsere Kunden von all diesen Formalia, indem wir uns um Steuern und Versicherungen des Personals kümmern.

2. Gesetzlicher Mindestlohn seit 2015

Seit dem 1. Januar 2015 gilt in ganz Deutschland ein neuer gesetzlicher Mindestlohn. Dieser liegt zur Zeit bei 9,50 € brutto pro Arbeitsstunde. Er betrifft alle Arbeitsverhältnisse, also auch alle ausländischen Betreuungskräfte, die in Deutschland eingesetzt werden.

Es ist nicht relevant, ob eine Betreuungskraft in Deutschland oder bei einem ausländischen Partnerunternehmen angestellt ist, der Mindestlohn gilt für alle. Unsere Betreuungskräfte sind bei einem unserer Partnerunternehmen in Polen beschäftigt und werden nach Deutschland entsandt, deswegen betrifft das Mindestlohngesetz auch alle durch Hera24 vermittelten Betreuungskräfte.

Die Kosten für eine legale häusliche 24-Stunden-Betreuung durch angestellte Betreuungskräfte sind durch diese Regelung seit Januar 2015 höher als früher. Die genannte Preissteigerung betrifft alle Anbieter und Vermittlungsagenturen, die entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen handeln.

Der gesetzliche Mindestlohn hat unmittelbar Einfluss auf den monatlichen Betruungspreis.

3. Wie hoch ist der gesetzliche Mindestlohn 2022?

Vom 1. Januar bis zum 30. Juni 2022 beträgt der gesetzliche Mindestlohn 9,82 € brutto pro Arbeitsstunde.

Vom 1. Juli bis zum 31. Dezember 2022 beträgt der gesetzliche Mindestlohn 10,45 € brutto pro Arbeitsstunde.

4. Was sind Pflegegrade?

Pflegegrade sind fünf Kategorien (Pflegegrad 1 – 5), in die pflegebedürftige Menschen eingestuft werden. Aus der Einstufung ergibt sich eine monatliche Leistung, welche die Menschen aus der Pflegekasse erhalten. Bis Ende 2016 kannte man für diese Einstufung vier Pflegestufen (Pflegestufe 0-3). Seit Januar 2017 gelten die neuen Pflegegrade: Diese differenzieren die Bedürfnisse der Pflegebedürftigen genauer – so ergibt sich die Einteilung in fünf Grade.

Die Abstufungen der Pflegebedürftigkeit wurden erneuert, um Menschen mit eingeschränkter Alltagsfähigkeit besser als bisher gerecht zu werden: Diese Personen bekommen 2017 den jeweils höheren Pflegegrad zugesprochen. Die Umstellung auf die neuen Pflegegrade erfolgt durch eine formale Übertragung der bisherigen Pflegestufen in das neue Modell.

Das Pflegegeld hängt vom Pflegegrad des Patienten/der Patientin ab. Hier erklären wir Ihnen die neuen Pflegegrade und was sie bedeuten:

Pflegegrad 1:
geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit (12,5 bis unter 27 Punkte)

Der Pflegegrad 1, die niedrigste Stufe der Pflegebedürftigkeit, kommt für Menschen in Frage, die bis jetzt nicht die Voraussetzungen für die Pflegestufe 0 erfüllt haben. So gelten durch die neuen Gesetze mehr Menschen als pflegebedürftig – im Vergleich zu früher. Das führt dazu, dass auch mehr Patienten als bisher Anspruch auf Leistungen aus der Pflegeversicherung haben.

Für den Pflegegrad 1 wird kein Pflegegeld für die häusliche Pflege ausbezahlt.

Pflegegrad 2:
erhebliche Beeinträchtigung der Selbstständigkeit (27 bis unter 47,5 Punkte)

Der neue Pflegegrad 2 entspricht der ehemaligen Pflegestufe 0 und der Pflegestufe 1 ohne eingeschränkte Kompetenz im Alltag. Während Patienten, deren Pflege nur wenig Zeit benötigte, früher keine Ansprüche auf Leistungen aus der Pflegeversicherung hatten, werden solche Personen heute standardmäßig dem Pflegegrad 2 zugeordnet. Für solche Menschen ist
die Neuregelung ein großer Vorteil.

Personen mit Pflegegrad 2 erhalten 316,- € monatlich als Geldleistung (Pflegegeld).

Pflegegrad 3:
schwere Beeinträchtigung der Selbstständigkeit (47,5 bis unter 70 Punkte)

Dem neuen Pflegegrad 3 entsprechen die früheren Pflegestufen 1 (mit eingeschränkter Alltagskompetenz, also häufig Demenz) und 2 (ohne eingeschränkte Alltagskompetenz). Menschen, die im Alltag nicht uneingeschränkt zurechtkommen, also z. B. Demenzkranke, erhalten so höhere Leistungen: Diese Personen waren früher in Pflegestufe 1 eingruppiert – eine Verbesserung für viele an Demenz Erkrankte und deren Angehörige.

Beim Pflegegrad 3 erhalten die Patienten eine Geldleistung von 545,- € pro Monat.

Pflegegrad 4:
schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit (70 bis unter 90 Punkte)

Menschen, die bisher der Pflegestufe 2 (mit eingeschränkter Alltagskompetenz) und 3 zugeordnet waren, werden seit 2017 dem neuen Pflegegrad 4 zugeteilt. Das führt auch wieder dazu, dass Menschen mit eingeschränkter Alltagskompetenz eine höhere Einstufung – und dadurch mehr Geld – erhalten.

Das Pflegegeld für den neuen Pflegegrad 4 liegt bei 728,- € monatlich.

Pflegegrad 5:
schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung (ab 90 Punkte)

Der Pflegegrad 5 ist der höchste Pflegegrad. Diesem werden seit 2017 Menschen zugeordnet, die früher in Pflegestufe 3 mit eingeschränkter Alltagskompetenz eingruppiert waren oder die als sog. Härtefall klassifiziert waren, also Patienten, die einen außergewöhnlich hohen Pflegeaufwand erforderten. Im neuen Pflegegrad 5 wird seit 2017 keine Unterscheidung zwischen Menschen mit und ohne eingeschränkte kognitive Fähigkeiten mehr vorgenommen.

Die monatliche Geldleistung (Pflegegeld) für Pflegegrad 5 beträgt 901,- €.

Hier sehen Sie, wie Ihre bisherige Pflegestufe in die neuen Pflegegrade übertragen wird:

Pflegestufe
(bis 2016)
Pflegegrad
(ab 2017)
monatl. Leistung
(bis 2016)
monatl. Leistung
(ab 2017)
keine10,- €0,- €
0 mit Demenz2123,- €316,- €
12244,- €316,- €
1 mit Demenz3316,- €545,- €
23458,- €545,- €
2 mit Demenz *4545,- €728,- €
34728,- €728,- €
3 mit Demenz * o. Härtefall5728,- €901,- €

* Gilt für Personen mit dauerhaft erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz im Sinne von § 45a SGB XI – das sind vor allem an Demenz erkrankte Menschen

5. Wie wird eine Person in einen Pflegegrad eingestuft?

Das neue Kriterium ist die Selbständigkeit des Patienten, nicht mehr schwerpunktmäßig der (voraussichtliche) Zeitaufwand. Nicht mehr nur körperliche Fähigkeiten, sondern auch geistige werden dabei berücksichtigt.

Die Zeitmessung, die bisher bei den Pflegestufen erfolgte, wird modifiziert. Es werden neue Messmethoden angewendet. Die minutengenaue Messung spielt im Neuen Begutachtungsassessment (NBA) lediglich eine untergeordnete Rolle. Die größte Neuerung ist eine ganzheitliche Beurteilung der Selbständigkeit der Patienten. Die Pflegebedürftigen werden ganzheitlich in Bezug auf ihre Selbstständigkeit bewertet. Dabei kommt ein Punktesystem zur Anwendung. Auf einer Skala von 0 bis 100 erfolgt dann eine Eingruppierung in einen der fünf Pflegegrade. Dies gilt nur für neue Fälle von Pflegebedürftigkeit. Menschen, die bereits eine Pflegestufe haben, werden automatisch dem entsprechenden Pflegegrad zugeteilt, so wie oben angezeigt.

6. 24h-Betreuung zu Hause – auch mit Mindestlohn eine günstige Alternative

Für viele Senioren und Angehörige ist die 24h-Betreuung in den eigenen Wänden erste Wahl. Die Unterbringung in einem Pflegeheim ist mit Ängsten verbunden: Umfeld, soziale Kontakte und Versorgung entsprechen oft nicht den Vorstellungen. Aufgrund zahlreicher Medienberichte über katastrophale Zustände und Personalmangel in Pflegeheimen sind diese Ängste berechtigt. Trotz gestiegener Kosten ist eine 24h-Pflege durch Betreuungskräfte zu Hause auch künftig eine günstige Option für betreuungsbedürftige Menschen. Zum Vergleich: Die Kosten für ein Pflegeheim liegen durchschnittlich bei fast 3.300 € pro Monat, in einigen Bundesländern wie z. B. Bayern deutlich höher (bis ca. 4.500 € pro Monat). Auch hier sind in Zukunft steigende Kosten zu erwarten. Außerdem bleiben die Ausgaben für eine legal beschäftige ausländische Betreuungskraft weiterhin steuerlich absetzbar. über weitere Vergünstigungen informieren Sie sich bitte hier unter Punkt 10.

7. Ein offenes Wort zu vermeintlich besonders günstigen Angeboten

Besonders preiswerte Angebote zur häuslichen Betreuung beruhen nicht selten auf Schwarzarbeit oder sie verstoßen gegen das polnische oder das deutsche Gesetz. Von solchen Praktiken distanzieren wir uns ausdrücklich. Die Betreuungskräfte haben dann keinerlei Absicherung. Auch ist zu erwarten, dass die deutschen Behörden in den kommenden Monaten verstärkt auch private Haushalte kontrollieren. Bei Verstößen gegen die neuen gesetzlichen Regelungen ist mit Bußgeldern bis zu € 500.000,- zu rechnen. Außerdem verfügen lediglich legal vermittelte Betreuungskräfte über eine überprüfte fachliche und persönliche Eignung und nur bei legal agierenden Anbietern läuft ein Wechsel der Betreuungskraft reibungslos ab.