FAQ

Stellen Sie uns eine Frage

Wenn Sie Fragen haben, kontaktieren Sie uns bitte, wir werden sie beantworten so schnell wie möglich.

    Häufig gestellte Fragen

    1. Wie läuft die Vermittlung ab?

    Schritt 1: Ihre Anfrage

    Füllen Sie bitte das Kontaktformular (siehe:Anfrage) auf unserer Website aus und senden es uns direkt von der Website aus. Alternativ können Sie das Formular auch als PDF Datei herunterladen und dann ausdrucken, ausfüllen und einscannen. Das eingescannte Formular senden Sie bitte als Anlage in einer Mail an uns zu. Vom postalischen Weg sehen Sie bitte ab.

    Schritt2: Prüfung und Bestätigung Ihrer Angaben

    Nach Eintreffen des Kontaktformulars bei uns werden Ihre Angeben geprüft. Bei Fragen und Unklarheiten melden wir uns bei Ihnen telefonisch. Danach bekommen Sie von uns umgehend eine Bestätigung Ihres Auftrags.

    Schritt 3: Auswahl der Betreuungskraft

    Nachdem wir von Ihnen eine Zusage erhalten, beginnen wir mit unserer Vermittlungsarbeit. Wir suchen für Sie die besten Kräfte aus und senden Ihnen passende Personalvorschläge.

    Schritt 4: Ankunft der Betreuungskraft

    Sie teilen uns mit, für welche Betreuungskraft Sie sich entschieden haben und wir organisieren alles Weitere: Wir kümmern uns um die pünktliche Ankunft Ihrer Betreuungskraft – die häusliche Betreuung kann beginnen.

    2. Wie läuft der Einsatz in rechtlicher Hinsicht ab?

    Die Betreuungskräfte werden bei unseren Partnerunternehmen in Polen sozialversicherungspflichtig angestellt. Alle Betreuungskräfte besitzen ein gültiges A1-Formular – ausgestellt von der polnischen Sozialversicherung (ZUS). So sind alle Betreuungskräfte europaweit krankenversichert und haben eine EU-Versichertenkarte (EKUZ). Der Einsatz bei Ihnen erfolgt nach dem Entsendegesetz.

    3. Wo kann ich die Verträge einsehen?

    Auf Wunsch senden wir Ihnen gerne alle unsere Verträge zur Ansicht, damit Sie sich noch vor Vertragsabschluss mit dem Inhalt vertraut machen können.

    4. Wie schnell kann ich eine Betreuungskraft bekommen?

    In der Regel dauert es nach Vertragsabschluss bis zu fünf Werktage, bis Ihre Betreuungskraft eintrifft. Wir wissen, dass es manchmal sehr schnell gehen muss, deswegen können wir Ihnen auch innerhalb kürzester Zeit (zwei Werktage) eine Kraft vermitteln.

    5. Wie gut sprechen die Betreuungskräfte Deutsch?

    Die Deutschkenntnisse der Betreuungskräfte werden folgend eingestuft:

    1: sehr gute/ gute Deutschkenntnisse
    2: kommunikative Deutschkenntnisse
    3: schwache  Deutschkenntnisse
     

    Es bleibt natürlich Ihnen überlassen, wie viel Wert Sie auf die Deutschkenntnisse der Betreuungskraft legen. Die Deutschkenntnisse Ihrer Kraft sollten in erster Linie Ihren Erwartungen und Wünschen sehr genau entsprechen.

    Unsere Empfehlung:

    Stufe 1 :  sehr gute/ gute Deutschkenntnisse

    Sehr empfehlenswert, insbesondere bei einer komplett selbständigen Arbeit der Betreuungskraft, z.B. wenn ausführliche Gespräche mit den Ärzten notwendig sind, wenn die Angehörigen nicht vor Ort wohnen und mit der Kraft telefonieren oder mailen möchten. Die Kommunikation ist problemlos möglich.
    Stufe 2:  kommunikative Deutschkenntnisse

    empfehlenswert, insbesondere bei einer größtenteils selbständigen Arbeit der Betreuungskraft. Der Wortschatz ist recht groß und wird stets erweitert. Kommunikation ist möglich, auch telefonisch. Es ist mit kleinen Schwierigkeiten zu rechnen.
    Stufe 3:  schwache  Deutschkenntnisse

    weniger empfehlenswert, jedoch mit viel Verständnis und Geduld zu handhaben. Die Kraft ist z. B. nicht in der Lage ausführlich mit Ärzten zu sprechen, Medikamente zu bestellen, etc. Telefonate sind nicht möglich, Wortschatz sehr gering. Unterstützung durch die Familie ist notwendig.Es werden keine ganzen Sätze gebildet.

    6. Wie sind die Betreuungskräfte krankenversichert?

    Alle durch Hera24 vermittelten Betreuungskräfte sind bei der polnischen Sozialversicherung (ZUS) krankenversichert. Diese Versicherung gilt europaweit und natürlich auch in Deutschland. Jede Betreuungskraft besitzt eine EU-Krankenversicherungskarte (EKUZ). Sollte Ihre Betreuungskraft erkranken, darf sie jegliche ärztliche Behandlungen in Deutschland in Anspruch nehmen, auch vollstationär in einem Krankenhaus oder einer Klinik ihrer Wahl.

    7. Was passiert, wenn die Chemie nicht stimmt?

    Sollte die Chemie zwischen der betreuten Person und der Betreuungskraft nicht stimmen, wird schnellstmöglich ein Personalwechsel vorgenommen. Sie rufen uns an und wir kümmern uns umgehend um alles Weitere. Dabei entstehen Ihnen keine zusätzlichen Kosten. Berücksichtigen Sie bitte, dass es in der Regel zwei bis drei Wochen dauert, bis man sich näher kennen lernt und sich die für beide Beteiligten neue Situation einpendelt.

    8. Was passiert, wenn die betreute Person ins Krankenhaus geht?

    In der Regel verfahren wir so, dass bei einem Krankenhausaufenthalt bis zu einer Dauer von zwei Wochen die Betreuungskraft weiterhin im Hause des Patienten bleibt und sich dann am Krankenbett um die seelische Unterstützung während dieser Zeit kümmert. Sie hilft weiterhin bei alltäglichen Verrichtungen und umsorgt Ihre Lieben in dieser schweren Zeit mit allem, was benötigt wird. Falls Sie für den Zeitraum des Krankenhausaufenthaltes auf die Betreuung verzichten möchten, lassen wir den Vertrag für eine bestimmte Zeit ruhen. In der Zeit fallen keine Betreuungskosten an.
    Natürlich sorgen wir auch dafür, dass bei der Ankunft Zuhause eine neue Betreuungskraft vor Ort ist und Ihr Familienmitglied empfängt. Nach Absprache mit Ihrer Betreuungskraft ist es möglich, dass diese nach der Rückkehr aus dem Krankenhaus weiterhin für Sie da ist.

    9. Wer organisiert An- und Abreise sowie Abholung der Betreuerin?

    Mit der Organisation der An- und Abreise der Betreuungskraft wird unser polnischer Kooperationspartner beauftragt. Hierbei müssen Sie sich um gar nichts kümmern. Die Betreuungskräfte werden entweder von einem Transportunternehmen befördert, das sie bis zur Adresse des Patienten bringt, oder sie reisen mit einem Reiseveranstalter bis in die nächstgrößere Stadt. In diesem Fall sind wir auf Ihre Unterstützung angewiesen: Sie werden in diesem Fall als Kunde gebeten, die Abholung (persönlich oder durch von Sie beauftragte Person, ggf. Taxi) organisieren. Natürlich teilen wir ihnen den genauen Standort und die Uhrzeit mit.

    10. Welche finanzielle Unterstützung bekomme ich?

    Generell gibt es zwei Vergünstigungen bzw. Hilfen die Ihnen bei Inanspruchnahme der häuslichen Betreuung zu Verfügung stehen:

    1. Die steuerliche Absetzbarkeit

    Alle Rechnungen, die Sie vom polnischen Arbeitgeber Ihrer Betreuungskraft für die Betreuungsleistungen erhalten, können Sie als haushaltsnahe Dienstleistungen von der Steuer absetzen. Sie können 20 % vom jährlichen Gesamtbetrag absetzten, bis max. 4.000,- € pro Jahr. Des bedeutet: der Betreuungspreis mindert sich um bis zu 333,33 € pro Monat.

    Voraussetzung ist, dass der Rechnungsempfänger noch steuerpflichtig ist, anderenfalls entfällt diese Vergünstigung. Falls der Patient jedoch aus eigenen Einkünften die Betreuung nicht zahlen kann und ein z. B. steuerpflichtiges Kind die Betreuungskosten komplett oder anteilig übernimmt, kann diese Person die steuerliche Vergünstigung in Anspruch nehmen. Für Details setzen Sie sich bitte mit Ihrem Steuerberater/Ihrer Steuerberaterin in Verbindung.

    2. Das Pflegestärkungsgesetz 2

    Im Rahmen der jüngsten Reform (seit 2017) des Pflegestärkungsgesetzes 2 stehen jedem Patienten neben vielen anderen Vorteilen folgende Vergünstigungen zu:

    Pflegegeld für häusliche Pflege – § 37 SGB XI

    Das Pflegegeld (Geldleistung) hängt vom Pflegegrad des Patienten/der Patientin ab. Hier sehen Sie, wie Ihre bisherige Pflegestufe in die neuen Pflegegrade übertragen wird:

    Pflegegrad monatl. Pflegegeld ab 1.7.2021
    1 0,- €
    2 331,- €
    3 572,- €
    4 764,- €
    5 946,- €
    Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege

    Jährliche Leistungen, alle Pflegegrade (0 – 5), bis zu

    1.612,- € Verhinderungspflege
    §39, 123 SGB XI
    + 806,- € Übertrag aus der
    Kurzzeitpflege (= 50%)
    maximale mögliche
    Vergünstigung
    2.418,- € bei Inanspruchnahme
    von Verhinderungspflege
    Pflegereform 2021 – Eckpunktepapier
    • Das Pflegegeld, die ambulante Pflegesachleistung und die Tagespflege sollen ab 2023 jährlich in Höhe der Inflationsrate erhöht werden.
    Wann wird das Pflegegeld erhöht?

    Bei genauerer Betrachtungsweise findet sich im § 30 des SGB XI ein Regelungswerk für eine Pflegegelderhöhung. Der Paragraf bestimmt erstmals für 2020 eine überprüfung der Erhöhung des Pflegegeldes in Abhängigkeit der Preisentwicklung der letzten drei Jahre. Die Bundesregierung muss demnach alle drei Jahre die Anpassung des Pflegegeldes anhand der Preisentwicklung prüfen. Der Bundestag kann mit Zustimmung des Bundesrates zum 1. Januar des Folgejahres, also erstmals 2021 die Leistungen und damit das Pflegegeld erhöhen.

    Seit 2015 gilt, dass der Leistungsbetrag der Verhinderungspflege unter Anrechung auf den für die Kurzzeitpflege (§ 42 SGB XI) zustehenden Leistungsbetrag um bis zu 806,- € (50 % der Kurzzeitpflege) auf insgesamt 2.418 € erhöht werden kann. Diese Möglichkeit besteht, soweit für diesen Betrag noch keine Kurzzeitpflege in Anspruch genommen wurde. Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege können also künftig miteinander kombiniert werden, da eine ähnliche Wahlmöglichkeit auch bei der Kurzzeitpflege eingeräumt wird.

    Bei Inanspruchname der häuslichen Verhinderungspflege + 50 % Übertrag von der Kurzzeitpflege entsteht eine Minderung der Betreuungspreises um 201,50 € monatlich.

    Seit 2015 gilt, dass der Leistungsbetrag der Verhinderungspflege unter Anrechung auf den für die Kurzzeitpflege (§ 42 SGB XI) zustehenden Leistungsbetrag um bis zu 806,- € (50 % der Kurzzeitpflege) auf insgesamt 2.418 € erhöht werden kann. Diese Möglichkeit besteht, soweit für diesen Betrag noch keine Kurzzeitpflege in Anspruch genommen wurde. Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege können also künftig miteinander kombiniert werden, da eine ähnliche Wahlmöglichkeit auch bei der Kurzzeitpflege eingeräumt wird.

    Bei Inanspruchname der häuslichen Verhinderungspflege + 50% Übertrag von der Kurzzeitpflege entsteht eine Minderung der Betreuungspreises um 201,50 € monatlich.